Pfarreienrat
Wenn mehrere Pfarreien zu einer Seelsorgeeinheit zusammengeschlossen werden, wird der Pfarreienrat gebildet, der dem Leiter der Seelsorgeeinheit mit Rat und Tat zur Seite steht. (PGR Statuten Art. 5 – Auszug)
Der Pfarreienrat bleibt fünf Jahre im Amt, d. h. bis zu dessen Neukonstituierung durch die betreffenden Pfarrgemeinderäte. (PGR Statuten Art. 6 – Auszug)
Mitglieder des Pfarreienrates
H. Cassian Lohmar CanReg
Leiter der SE
H. Rüdiger Weinstrauch CanReg
Pfarrer
H. Maximilian Maria Stiegler CanReg
Kooperator
Pineider Alfred
Vorsitzender, Vertreter Niederolang
Preindl Edmund, Schuster Stefan
Oberolang
Rieder-Trebo Margot
Niederolang
Hopfgartner-Golser Annelies, Ladstätter-Jud Beate
Geiselberg
Schuster Karl, Gatterer Harald
Niederrasen
Lanz-Seyr Regina, Seyr-Clament Irene
Oberrasen
Pallhuber-Brunner Eva, Brunner Christian
Antholz Niedertal
Messner Heinrich, Pallhuber Annalena
Antholz Mittertal
Seyr Markus, Maurer Hermine
Percha
Elzenbaumer Hermann
Oberwielenbach
Stand: 12.04.2022 / Teilweise aktualisiert: 15.08.2025
Pfarrgemeinderäte (PGR)
(PGR-Statuten Art. 2) Der Pfarrgemeinderat, der in jeder Pfarrei gebildet wird, setzt sich zusammen:
a) aus dem Pfarrer und den übrigen, für die ordentliche Pfarrseelsorge bestimmten und beauftragten Personen, die von Amts wegen dem Gremium angehören (Priester, Diakone und Mitglieder des Pastoralteams);
b) aus Mitgliedern, die von der Pfarrgemeinde gewählt werden;
c) aus Delegierten bestimmter pastoraler Bereiche (katholische Vereine und Verbände, Katechese, Caritas, Bewegungen, …) oder Ordensgemeinschaften, die nicht mehr als die Hälfte der Mitglieder des Pfarrgemeinderates bilden, wobei der vorherige Pfarrgemeinderat deren genaue Zahl bestimmt sowie entscheidet aus welchen Bereichen diese kommen. Die Verantwortlichen dieser Bereiche wählen aus deren Reihen die Person, die in den Pfarrgemeinderat entsandt werden soll;
d) aus Personen, die vom Pfarrgemeinderat mit Zweidrittelmehrheit kooptiert oder berufen werden können.
Der Pfarrgemeinderat bleibt fünf Jahre im Amt. Falls besondere Umstände es nahelegen, kann mit Einverständnis des Diözesanordinarius die Amtsdauer verkürzt oder verlängert werden. (PGR-Statuten Art. 4)